Der DigitalPakt 2.0 ist das Nachfolgeprogramm ab 2026 des DigitalPakts 1.0 (2019 – 2024) zur Digitalisierung von Schulen in Deutschland. Ziel ist es, die digitale Bildungsinfrastruktur langfristig zu sichern, Lehr- und Lernprozesse zu modernisieren und allen Schülerinnen und Schülern den Zugang zu zeitgemäßer digitaler Bildung zu ermöglichen. [1]
Im Dezember 2024 haben sich Bund und Länder zunächst auf gemeinsame Eckpunkte verständigt. Am 18. Dezember 2025 wurde die finale Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und allen 16 Bundesländern beschlossen – damit ist der DigitalPakt 2.0 offiziell auf den Weg gebracht.[6] Die Finanzierung ist im Bundeshaushalt 2026 gesichert und stellt umfangreiche Mittel für die digitale Ausstattung von Schulen bereit.
Der DigitalPakt 2.0 ist seit dem 1. Januar 2026 formal gestartet.[2] Maßnahmen, die Schulträger ab dem 01.01.2026 umsetzen, sind rückwirkend förderfähig – sobald das jeweilige Bundesland sein Antragsverfahren eröffnet hat.[3]
Im Fokus des Förderprogramms stehen folgende Handlungsfelder:
Für Schulträger und Schulleitungen bedeutet das: Jetzt ist die Zeit, Investitions- und Medienentwicklungskonzepte zu überarbeiten oder neu zu erstellen, damit Förderanträge ab 2026 zügig eingereicht werden können.
Die konkrete Ausgestaltung (z.B. Antragsverfahren, technische Voraussetzungen) wird je Bundesland mit der Veröffentlichung der landesspezifischen Förderrichtlinien geregelt.
Auf der offiziellen Programmseite zum DigitalPakt 2.0[3] wird klargestellt, dass eine rückwirkende Förderung für Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026 möglich ist.
Die Umsetzung des DigitalPakts 2.0 erfolgt durch die einzelnen Bundesländer. Hier finden Sie eine Übersicht zum aktuellen Status, den spezifischen Richtlinien sowie Links zu den Förderportalen, sobald diese verfügbar sind.
Beim ursprünglichen DigitalPakt Schule 1.0 konnten öffentliche und private Schulen Mittel beantragen. Ob dies für die Neuauflage 1:1 übernommen wird, ist derzeit noch offen und wird mit den landesspezifischen Förderrichtlinien geregelt.
Förderprogramme verlangen häufig den Einsatz von zertifizierten Fachbetrieben für die Umsetzung (Planung, Montage, Wartung) – insbesondere bei sicherheitsrelevanten Komponenten wie Deckenbefestigungen oder Tafelsystemen.
Der DigitalPakt 2.0 ist in drei Handlungsfelder gegliedert:



Ein typisches Anwendungsbeispiel ist das Digitaltes Klassenzimmer:
Ausgestattet mit WLAN, digitalen Tafeln, Cloudanbindung und Displays entsteht ein moderner Lernraum, der nachhaltiges digitales Lehren und Lernen ermöglicht.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 23. April 2026 vom Bundestag verabschiedet (Bundesrat: 08.05.2026) und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft[5]. Es vereinfacht und beschleunigt öffentliche Vergabeverfahren in Deutschland und gilt als wichtiger Baustein für eine schnellere Umsetzung des Digitalpakts 2.0. Grundlage war der Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 06.08.2025[4].
Ziel ist es, dass Investitionen in digitale Infrastruktur und Ausstattung künftig einfacher, digitaler und unbürokratischer umgesetzt werden können. Für Schulträger bedeutet das: kürzere Verfahren, weniger Bürokratie und schnellere Projektstarts – etwa bei der Beschaffung digitaler Tafeln oder Netzwerktechnik.
Auch mittelständische Fachbetriebe profitieren: Durch höhere Wertgrenzen für Direktvergaben und vereinfachte Nachweispflichten könnten Kommunen künftig flexibler mit Dienstleistern und Unternehmen im Sinne der Digitalisierung zusammenarbeiten.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll damit den Förderprogramme wie z.B. Digitalpakt 2.0 wirkungsvoll ergänzen – damit Fördermittel nicht in Verwaltungswegen stecken bleiben, sondern schneller dort ankommen, wo sie gebraucht werden: in modernen, digital ausgestatteten Klassenräumen.
Neben dem DigitalPakt 2.0 gibt es weitere Programme auf Landes- und Bundesebene. Diese unterstützen Schulen z.B. beim Ausbau digitaler Technik, Infrastruktur oder personeller Weiterentwicklung.
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Während der DigitalPakt 2.0 Investitionen in neue Technik ermöglicht, dürfen die laufende Wartung und Sicherheitsüberprüfung bestehender Anlagen nicht vernachlässigt werden.
Gemäß DGUV Information 202-021 und BetrSichV sind Schulträger verpflichtet, Tafelsysteme und interaktive Displays jährlich prüfen zu lassen – unabhängig davon, aus welchem Topf sie finanziert wurden.
Unser zertifiziertes Personal übernimmt die rechtssichere Prüfung, Wartung und Reparatur Ihrer Anlagen.
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Letzte Aktualisierung: 09.06.2026